Mit blutigem Beil
Über das Strafrecht des Stadtrates im alten Zeitz
Daten zum Glanzstück des Monats März
unbekannter Künstler
ohne Titel [Eines E.E. Raths Freyheit. 1726]
1726
Öl auf Holz
98 x 67,5 cm
Inv.Nr. VI/A 59-124
Über das Glanzstück
Dieses Tafelgemälde aus dem 18. Jahrhundert ist als Altbestand des Geschichts- und Altertumsverein in unsere Sammlung gekommen und wurde 1961 im Museum inventarisiert. Höchstwahrscheinlich handelt es sich um ein Auftragswerk des ehemaligen Stadtrates von Zeitz. Welcher Maler damit beauftragt wurde, ist nicht überliefert. Ursprünglich hing das Bild in der Diele des Rathauses. Zwei gekreuzte Gerichtsschwerter waren unterhalb dessen angebracht. Sie dienten als Symbol für die Hochgerichtsbarkeit über Leben und Tod. Im 16. Jahrhundert pachtete der Rat der Stadt Zeitz den Gerichtsbezirk des sogenannten „Weichbildgerichtes“ und erhielt damit die „Gerichtsbarkeit über Hals und Hand“ innerhalb des damaligen Gebietes der Stadt. Neben den Schwertern legte zudem das Tafelbild davon Zeugnis ab. Auf einem Spruchband ist der Schriftzug „Eines E.E. [ehr ehrwürdigen] Raths Freyheit“ mit der Datierung 1726 zu lesen. Zu sehen ist darunter ein Holzblock, auf dem eine Hand aufliegt, die von einem Beil abgeschlagen wird. Blut spritzt. Unter anderem auch als Blut- oder Halsgerichtsbarkeit bezeichnet, befugte sie den Rat der Stadt über Verbrechen zu urteilen, die sozusagen „blutige Strafen“ wie Verstümmelungen oder Tod nach sich zogen. Diese damals höhere Stufe der Gerichtsbarkeit wurde nicht nur durch gekreuzte Schwerter, sondern gleichermaßen durch das Beil symbolisiert.
Dargestellt ist auf dem Tafelbild die am häufigsten angewandte Verstümmelungsstrafe: das Abhacken der Hand. Laut dem Spruchband hatte der Zeitzer Rat die Freiheit, also das Recht, derartige Strafen auszusprechen. Nicht nur dem städtischen Weichbildgericht, sondern auch dem Rat selbst kamen bestimmte Gerichtsbefugnisse zu, die er sich in zahlreichen Auseinandersetzungen mit den Bischöfen und den ihnen nachfolgenden Herrschern über viele Jahre hinweg erst erkämpfen musste. Als Einnahmequelle war das durchaus lukrativ, schließlich füllten verhängte Geldstrafen die Stadtkasse. Besonderen Wert legte der Rat unter anderem auf die Heiligkeit des Hausfriedens. Ohne Gerichtsbeschluss oder Zustimmung des Rates durfte niemand einen Angeklagten oder eine Angeklagte aus dem eigenen Haus oder dem eines anderen Zeitzer Bürgers herausholen, es sei denn bei ihm oder ihr sollte die peinliche Befragung, also Folter, angewandt werden. Der Stadtrat hingegen hatte das Recht von jedem Einwohner jederzeit zu verlangen, ihm Zutritt zum Haus zu gewähren. Davon ausgenommen waren kirchliche Einrichtungen und sogenannte Freihäuser, die nicht den Stadt- sondern den Landesrechten unterlagen. Sofern sich Gesindel in einem Haus aufhielt, war der Rat befugt, es in Gewahrsam zu nehmen – unter Umständen samt Wirt, wenn dieser den Zutritt verwehrte. Darüber hinaus hatte Hausfriedensbruch harte Strafen zur Folge. Wenn ein Hausbewohner dabei vorsätzlich verletzt wurde, drohte dem Täter noch Anfang des 16. Jahrhunderts, dass seine ausführende Hand auf der Schwelle des Hauses abgeschlagen wurde. Später erging es nur noch den Tätern so, die auf frischer Tat ertappt wurden. Von solch einer Bestrafung waren insbesondere auch wegen Meineids Verurteilte betroffen deren Schwurhand auf einem Block öffentlich abgehackt wurde.
Generell hatten Verstümmelungsstrafen einen weiten Anwendungsbereich. Auch in Zeitz wurden des Öfteren derartige Urteile ausgesprochen. Bekannt ist beispielsweise, dass während des Dreißigjährigen Krieges einem Deserteur beide Ohren, die Nase und drei Finger abgeschnitten wurden, bevor er aus der Stadt gejagt wurde. Das Abschneiden eines Ohres war gemeinhin üblich als Strafe bei Diebstahl. Meist wurde es dann nur geschlitzt – als „Schlitzohr“ wurde daraufhin der gekennzeichnete Dieb bezeichnet.
Im Zeitzer Rathaus tagte nicht nur der Stadtrat, es war auch zeitweise Sitz der alten Stadtgerichte: des Weichbildgerichtes und des Landgerichtes „Zum Roten Graben“. Der Gerichtsbezirk von Letzterem lag außerhalb des Stadtgebietes von Zeitz und gelangte bereits im 13. Jahrhundert aus wettinischer Hand in den Besitz des Hochstiftes Naumburg-Zeitz und später in den Kursachsens. Darüber hinaus beherbergte das Rathaus bis etwa 1850 das Preußische Stadt- und Landgericht, das Kriminalgericht und das Inquisitoriat, Inhaber der Kriminalgerichtsbarkeit. Der Altmarkt vor dem Rathaus war dann vielfach Schauplatz des Strafvollzugs. An der Rathaustreppe befand sich ein Pranger in Form eines Vogelkäfigs, am Gewandhaus ein Halseisen und im Zentrum des Altmarktes ein sogenannter „hölzerner Esel“, ein dreibeiniger Klotz, auf dessen scharfer Kante der Verurteilte im schlimmsten Falle mit Gewichten an den Füßen mehrere Stunden sitzen oder gar „reiten“ musste.
Auch mehrere Todesstrafen wurden auf dem Altmarkt vollstreckt. Insgesamt wurden in Zeitz in der Zeit vom 15. bis 18. Jahrhundert 57 Menschen hingerichtet, darunter 46 Männer und 11 Frauen. Einige davon wurden gehängt, manche verbrannt, ertränkt oder gerädert. Die meisten aber wurden geköpft. Seit dem Mittelalter war die Enthauptung die gängigste Hinrichtungsart. Enthauptungen durch das Schwert waren häufig nur Adeligen oder anderen privilegierten Verurteilten vorbehalten, die während der Hinrichtung meist knieten oder saßen. Wenn der Scharfrichter sein Können zur Schau stellen wollte, überraschte er den Verurteilten im Gehen manchmal von hinten – so auch 1753 in Zeitz bei einer Kindesmörderin, die noch vier Schritte kopflos gegangen sein soll, ehe sie zu Boden stürzte. Im 19. Jahrhundert wurde das Schwert gänzlich durch das Fallbeil und das Handbeil abgelöst. Mit einem Handbeil wurde auch die letzte öffentliche Hinrichtung in Zeitz im Jahre 1840 auf dem Altmarkt durchgeführt. Aber darüber wird ein anderes Glanzstück aus unserer Sammlung erzählen.
Text: Wiebke Havenstein
Fotos: Carlo Böttger / © MSMZ
Reproduktionen: MSMZ